Bei einem Kaufvertrag für ein Haus oder eine Wohnung geht es immer vor allem um echt viel Geld. Das bedeutet dagegen, dass die Entscheidung für den Kauf einer Immobilie immer tatsächlich schwierig ist. Es sollte daher sorgfältig abgewogen werden. Da lohnt es sich immer die mögliche Probleme und das Risiko von vornherein auszuschalten..
Wesentliche Rolle beim Immobilienkauf spielt auch Der Notar (je nach Kanton auch eine andere Person). Der Notar beurkundet also einen Kaufvertrag und den Kauf in einem Grundbuch einträgt. Ohne diese Formalitäten wird man nicht Eigentümer eines neuen Haus oder einer neuen Wohnung.
Der Kauf eines Eigenheims oder einer Wohnung ist eine Verpflichtung, und zwar in einem sehr frühen Stadium. Da, wenn man also ein Haus oder eine Wohnung kaufen will, verlangt der Verkäufer ziemlich oft einen Vorvertrag oder einen Reservationsvertrag. Man soll also über solche Vorverträge auch nicht vergessen, besonders wenn sie mit amtliche Beurkundung abgeschlossen sind. Im Fall, wenn der Vorvertrag aber ohne amtliche Beurkundung abgeschlossen ist, dann der Käufer bessere Situation besitz. Das bedeutet, dass wenn man vom Vertrag zurücktreten will, kann in der Praxis der Verkäufer nichts dagegen machen (umgekehrt aber hat man selbst nichts in der Hand, wenn der Eigentümer die Liegenschaft auch nicht verkaufen will…). Der Kaufvertrag regelt alle wichtigen Angelegenheiten. Der Vertrag regelt also Punkt für Punkt, zu welchem Preis, zu welchen Bedingungen und auf welchen Termin hin das Haus oder die Wohnung die Hand tatsächlich wechselt. Dabei wird der Kaufvertrag normalerweise nicht von den Parteien selbst, sondern vom Notar aufgesetzt. Der Notar schreibt also zuerst einen Entwurf (und legt beiden Seiten zu einer Überprüfung und Ergänzung vor) und erst dann wird der Kaufvertrag unterschreiben.
Der Kaufvertrag soll also folgende Punkte enthalten:
- Namen und Adressen der Parteien;
- Beschreibung einer Liegenschaft (die Adresse, Grundstücksfläche, Gebäudeversicherungsnummer);
- Der Kaufpreis;
- Bezahlung von Steuern und Gebühren;
- Baubeschrieb oder Zustand der Liegenschaft bei Übergabe;
- Termin für eine Übertragung;
- Zahlungsbedingungen (Zahlungsmodalitäten);
- Versicherungen (zum Beispiel Gebäudeversicherung);
- Dienstbarkeiten;
- Unterlagen, die als Bestandteil des Kaufvertrags gelten.
Außerdem, solange ein Kaufvertrag noch nicht unterschrieben ist, ist natürlich ein Rückzug möglich. In einigen Fällen ist die Situation jedoch komplizierter. Es geht zum Beispiel in eine Situation, wenn man einem Kauf mündlich zugestimmt hat, kann der Verkäufer seine Aufwendungen geltend machen und auch Schadenersatz fordern (weil in solcher Fall er neue Käufer suchen muss).
Anders ist jedoch in der Situation, wenn der Vertrag Mängel aufweist (zum Beispiel wichtige Unterlagen fehlen). Dann kann man die Unterschrift verweigern.
Wenn der Kaufvertrag von beiden Parteien unterschrieben ist (und öffentlich beurkundet), gelten natürlich noch die individuell festgehaltenen Ausstiegsklauseln.
Anton — RE: Immobilienkaufvertrag - wichtige Informationen für Konsumenten in der Schweiz